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10. Oktober 2006

"Warten bildet"

Mein Umzug brachte mich auch endlich wieder in die Nähe von einem vernünftigen Asia-Imbiss. Während ich früher Gelüste der Art “Gebratene Nudeln mit Huhn, jetzt !” runterschlucken musste weil der der einzige erreichbare Asia-Imbiss wirklich Scheisse war, kann ich jetzt hier mit ner Cola und einer Riesenportion oben angesprochenen Essens sitzen.

Aber, es war voll da, beim Warten durfte ich zuerst noch die Unterschiede des ÖPNV von Berlin vs. Leipzig erörtern (Ergebnis : Berlin ist etwas teurer, in Leipzig sind die Buslinien sehr dünn gesät). Nachdem meine Gesprächspartner weg waren vertiefte ich mich in das aushängende Jugenschutzgesetz (bzw. Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit) und ich möchte den geneigten Leser bitten den unten zitierten Auszug aufmerksam zu studieren und besonderes Augenmerk auf Absatz 5 zu richten :

§ 2

(1) Kind im Sinne dieses Gesetzes ist, wer noch nicht vierzehn, Jugendlicher, wer vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alt ist.
(2) Erziehungsberechtigter im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. jede Person, der allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches die Personensorge zusteht,

  2. jede sonstige Person über achtzehn Jahre, soweit sie auf Grund einer Vereinbarung mit dem Personensorgeberechtigten Aufgaben der Personensorge wahrnimmt oder soweit sie das Kind oder den Jugendlichen im Rahmen der Ausbildung oder mit Zustimmung des Personensorgeberechtigten im Rahmen der Jugendhilfe betreut.

(3) Soweit es nach diesem Gesetz auf die Begleitung durch einen Erziehungsberechtigten ankommt, haben die in Absatz 2 Nr. 2 genannten Personen ihre Berechtigung auf Verlangen darzulegen. Veranstalter und Gewerbetreibende haben in Zweifelsfällen die Berechtigung zu überprüfen.
(4) Soweit nach diesem Gesetz Altersgrenzen zu beachten sind, haben Kinder und Jugendliche ihr Lebensalter auf Verlangen in geeigneter Weise nachzuweisen. Veranstalter und Gewerbetreibende haben in Zweifelsfällen das Lebensalter zu überprüfen.

(5) Dieses Gesetz gilt nicht für verheiratete Jugendliche.

Alles klar ? Wer macht mir eine Vorschußfinanzierung für mein neues Projekt, eine Heiratsvermittlung für 14-18jährige ? Ich verspreche Traumrenditen.


2 Kommentare

  1. tba. | 10. Oktober 2006 at 22:37 | Permalink

    machste dich nicht strafbar mit sowas?

  2. Looza | 10. Oktober 2006 at 22:40 | Permalink

    wieso ? und wenn, dann habe ich schon die nächste idee und starte eine abmahnwelle gegen friendscout, elitepartner und dergleichen. :D

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